Stand: 26. Juni 2006

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "MEMORIAL Deutschland". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Auf Grund der geschichtlichen Beziehungen des russischen und deutschen Volkes zueinander hat sich der Verein die Förderung einer fruchtbaren und positiven zukünftigen Zusammenarbeit beider Völker zum Ziel gesetzt. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch Verfolgte, Kriegsgeschädigte und ehemalige Kriegsgefangene sowie die Förderung des Andenkens an politisch Verfolgte.

Der Verein unterstützt:
- die soziale und gesundheitliche Betreuung von Pensionären, besonders ehemaligen Häftlingen deutscher sowie sowjetischer Gefangenenlager, deren Renten und Gesundheitszustand eine selbständige Versorgung unmöglich machen
- die Beratung zur Durchsetzung von Rehabilitierungen und Ausgleichsansprüchen von politisch Verfolgten und ehemaligen Lagerhäftlingen

Dabei arbeitet der Verein mit MEMORIAL / St. Petersburg zusammen, führt Spendenkampagnen durch und beantragt Fördermittel, um die dringend benötigten materiellen Mittel einzuwerben.

Der Verein fördert das Andenken an die Verfolgten in der jüngeren Vergangenheit in der ehemaligen Sowjetunion durch historische Aufarbeitung dieser Vergangenheit unter besonderer Berücksichtigung des Lager- und Gefängniswesens.

Der Verein führt zu diesem Zweck Zeitzeugengespräche mit ehemaligen Häftlingen durch, gibt Editionen über Erinnerungen ehemaliger GULAG-Häftlinge heraus, betreut Besucher im ehemaligen KGB-Gefängnis Potsdam, Leistikowstr. 1, und organisiert Veranstaltungen zur Förderung der politischen Bildung u.a. von Jugendlichen, besonders Schülern. Diesem Ziel dienen desgleichen Veröffentlichungen und Dokumentationen.

Der Verein fördert die Beachtung, Einhaltung und den Schutz der Menschenrechte durch folgende Maßnahmen: Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe einschlägiger Veröffentlichungen zur diesbezüglichen Situation in der Russischen Föderation sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Der Verein unterstützt:
- den Aufbau einer entwickelten Zivilgesellschaft und eines demokratischen Rechtsstaates, der die Rückkehr zum Totalitarismus ausschließt
- die Bildung eines gesellschaftlichen Bewusstsein auf der Wertegrundlage von Demokratie und Recht, Überwindung totalitärer Denkweisen und Bestärkung der individuellen Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben
- die Wiederherstellung der historischen Wahrheit und die Wahrung des Andenkens an die Opfer politischer Repressionen totalitärer Regime

Zur Verwirklichung der hier genannten Ziele arbeitet er mit den regionalen Verbänden der Internationalen Gesellschaft MEMORIAL zusammen. Er wirbt Mittel ein, führt Forschungsprojekte zur Aufarbeitung der totalitären Vergangenheit durch und organisiert internationale Begegnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins bejaht und zur aktiven Mitarbeit bzw. Unterstützung bereit ist.
2. Der Wunsch zur Mitgliedschaft ist einem Vorstandsmitglied schriftlich anzuzeigen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der/die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der einem Vorstandsmitglied schriftlich anzuzeigen ist, oder durch Ausschluss, wenn das Verhalten des betroffenen Mitglieds mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist oder in sonstiger Weise dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu begründen und per Einschreiben zuzusenden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus 3 Personen und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung eines Rechenschaftsberichts, Verwaltung der Mittel des Vereins und Buchführung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche oder mündliche Einladung einzuberufen.
2. Für die Beschlussfassung und außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die §§ 32 ff. BGB.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, welches von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für den Zeitraum von 2 Jahren.

§ 9 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vereinsvermögens
1. Mit satzungsändernder Mehrheit kann von der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fürsorge für politisch Verfolgte, besonders für ehemalige Häftlinge deutscher sowie sowjetischer Gefangenenlager.
3. Der Beschluss über die Verwendung ist erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.

Copyright © 2024 memorial.de. Alle Rechte vorbehalten.
MEMORIAL Deutschland e.V. · Haus der Demokratie und Menschenrechte · Greifswalder Straße 4 · 10405 Berlin
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.
Back to Top