Am 5. Januar begann in Minsk der Prozess gegen drei führende Mitglieder der Menschenrechtsorganisation Vjasna (Frühling) – den Friedensnobelpreisträger Ales Bjaljatski, Valjantsin Stefanovic, Uladzimir Labkovitsch sowie – in Abwesenheit – Zmitser Salauyou, der gezwungen war, das Land zu verlassen. Bjaljatski, Stefanovic und Labkovitsch befinden sich bereits seit dem 14. Juli 2021 in Haft. Ihnen wird vor allem die finanzielle Unterstützung von Protestaktionen vorgeworfen, und es drohen ihnen Haftstrafen von 7-12 Jahren.

Nobelpreisrede

Rede des Friedensnobelpreisträgers von 2022, der Gesellschaft Memorial, vorgetragen von Jan Raczynski am 10. Dezember in Oslo

 

Eure Majestät, Eure Königliche Hoheiten, verehrte Damen und Herren! Liebe Freunde!

 

Gestatten Sie mir zunächst, dem Norwegischen Nobelpreiskomitee im Namen der Gesellschaft Memorial für die Zuerkennung des diesjährigen Friedensnobelpreises zu danken.

Wir sind dem Nobelpreiskomitee besonders dankbar dafür, dass wir diese hohe Ehre mit dem ukrainischen Zentrum für bürgerliche Freiheiten und dem mutigen belarusischen Menschenrechtler Ales Bjaljazki teilen. Diese Entscheidung des Komitees ist von hohem Symbolwert: Sie unterstreicht, dass Staatsgrenzen die Zivilgesellschaft nicht trennen können und dürfen. Für uns ist diese Nachbarschaft eine zusätzliche Auszeichnung.

Stellungnahme des Zentrums zum Schutz der Menschenrechte Memorial

Die Machthaber erhöhen den Druck auf die russische Zivilgesellschaft: Am Abend des 23. Dezember 2022 trug das Justizministerium Svetlana Gannuschkina in das „Verzeichnis ausländischer Agenten“ ein, die Menschenrechtlerin, Vorsitzende des Komitees „Bürgerunterstützung“, Leiterin des Netzwerks „Migration und Recht“ und unsere Kollegin im Rat des Zentrums zum Schutz der Menschenrechte Memorial.

Ein Gericht in Rostov am Don hat die ehemalige Aktivistin der Organisation „Otkrytaja Rossija“ [Offenes Russland] Anastasija Schevtschenko in Abwesenheit zu drei Jahren Lagerhaftstrafe in allgemeinem Regime verurteilt und damit die zuvor wegen „Tätigkeit in einer unerwünschten Organisation“ [Art. 284.1 Teil 1 StGB RF] verhängte Bewährungsstrafe in eine reale Haftstrafe umgewandelt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der „Nichterfüllung von Auflagen.“ Im September noch hatte das Gericht den Antrag des Föderalen Strafvollzugsdienstes FSIN auf Umwandlung der Bewährungsstrafe in eine reale Haftstrafe abgelehnt.

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