Die Juristen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Interessen der NGOs vertreten, die in Russland zu „Ausländischen Agenten“ erklärt wurden, haben im Namen der insgesamt 61 NGOs ein gemeinsames Dokument als Reaktion auf die Position der russischen Behörden vorbereitet. Unter ihnen ist Kirill Koroteev, Jurist beim Menschenrechtszentrum Memorial. Im Interview erklärt Koroteev das Hauptziel der Klage in Straßburg, was in den letzten fünf Jahren mit den antragstellenden Organisationen passiert ist und warum der Begriff „Ausländischer Agent“ so verwerflich ist.

 

Wir veröffentlichen das Interview gekürzt.

 

Was war das Hauptziel der Klage beim EGMR? Eine Entschädigung? Gezahlte Strafen zurückzuerhalten oder die Anerkennung eines Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention?

Die Kompetenzen des EGMR liegen in erster Linie in der Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Und das ist es, was wir vor allem vom Gerichtshof wollen. Der Gerichtshof kann das russische Gesetz weder abschaffen noch verändern, er kann nur feststellen, an welcher Stelle das Gesetz problematisch ist. Wir behaupten, dass bereits die Existenz eines Gesetzes, das professionelle NGOs als Feinde und Spione bezeichnet, die Menschenrechtskonvention verletzt. Wir setzen darauf, dass der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention in diesem Punkt feststellt und die Behörden in Ausführung dieser Entscheidung das Gesetz aufheben. Verbessern kann man es nicht.

Laut Gesetz gelten als „Ausländische Agenten“ die Organisationen, die eine Finanzierung aus dem Ausland erhalten und sich politisch betätigen. Warum erschreckt dieser Status die NGOs so?

Diejenigen, die in dem Thema drin sind, haben sich schon lange daran gewöhnt – ihre Haut ist dicker geworden, die Empfindlichkeit geringer. Die aber, die das nicht sind, können vielleicht noch mit größerer Unbefangenheit erkennen, dass „Ausländischer Agent“ ein Terminus aus dem Vokabular unserer Vergangenheit, der 30er Jahre, ist. In vielen Wörterbüchern des Russischen ist die erste Bedeutung dieses Wortes Spion. Der besondere Jesuitismus, der in dem Gesetz steckt, besteht darin, dass er von den Organisationen verlangt, dass sie sich selbst als „Ausländische Agenten“ bezeichnen, was in der Übersetzung aus der Bürokratensprache folgendes heißt: Die Organisationen müssen erklären, dass sie Feinde und Spione sind. Hinzu kommt auch die Hervorhebung des völlig irrsinnig definierten Begriffs „politische Tätigkeit.“ Nach dem Gesetz von 2012 bedeutet dies nicht die Teilnahme an Wahlen oder die Unterstützung von Kandidaten, nein, jeder beliebige Text auf einer Website kann „politische Tätigkeit“ sein! Wenn die russischen Behörden behaupten, dass damit die ausländische Finanzierung politischer Tätigkeit kontrolliert wird, dann ist das natürlich auch nicht wahr. Einschränkungen bis hin zur Liquidierung, wie sie viele Organisationen hinnehmen mussten, sind gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention unzulässig, solange es nicht um Aufrufe zur Gewalt geht. Im Großen und Ganzen überprüft der EGMR vor allem die Motive, die die Behörden für die Einführung der Beschränkungen haben.

Noch vor kurzem gab es ziemlich oft Nachrichten zum Eintrag von Organisationen in das Register „Ausländischer Agent“. Zurzeit herrscht praktisch Stille. Womit hängt das zusammen?

Erstens ist das Register gut gefüllt. Und zweitens haben sich die Aufgaben der Behörden offenbar geändert. Alle zu vernichten, die im Register stehen, macht keinen großen Sinn, weil man über die durchgeführten Prüfungen Rechenschaft ablegen und entsprechend das Personal halten muss, das Dokumente bewertet. Die Intensität ist zweifellos geringer geworden. Ich glaube, dass die Klage 2017 dazu beigetragen hat, die Intensität zu senken; das heißt, das Justizministerium hat erkannt, dass weitere Maßnahmen eine Stärkung der Position des Antragstellers bedeuten.

Im derzeitigen Stadium informieren Sie den EGMR, welche Veränderungen es bei den Organisationen gegeben hat. Seit dem Moment der ersten Klage sind fünf Jahre vergangen. Wie hat sich das Schicksal der NGOs seither verändert?

Das ist völlig unterschiedlich. Die einzige, die nicht in das Register aufgenommen wurde, ist die Moskauer Helsinki Gruppe, aber nur weil sie auf ausländische Finanzmittel verzichtet hat. Golos zum Beispiel hat der Verzicht auf ausländische Finanzierung nicht vor dem Eintrag ins Register bewahrt. Viele Organisationen, die registriert wurden, wurden aufgelöst – das sind keine Einzelfälle. Die ersten, die einem einfallen, sind das Anti-Diskriminierungszentrum Memorial in St. Petersburg und die LGBT-Organisation Vychod. Außerdem das Komitee gegen Folter, aber die Leute arbeiten trotzdem weiter. Das scheint mir das Wichtigste und nicht so sehr, in welcher Form die Organisationen im Verzeichnis der juristischen Personen stehen.

Die Juristen ersuchen den EGMR um eine Kompensation der Geldstrafen, die über die NGOs verhängt wurden. Von welchen Summen sprechen wir hier?

Das ist bei jeder Organisation anders. Die Geldbußen sind natürlich spürbar. Es gab Organisationen, denen es gelang, sich gegen die Geldstrafen zu wehren. Das Gesetz hat vor allem die kleineren Organisationen getroffen: Angenommen, das Jahresbudget liegt bei 10.000 Euro, dann betragen die Kosten für die Einhaltung des Gesetzes ein Viertel des Budgets oder mehr. Die Einzigen, die die genaue Summe kennen können, sind das Justizministerium oder die Verwaltung der Föderalen Kasse.

Soweit ich weiß, bleibt Ihnen nicht viel Zeit, um auf die Position der russischen Behörden zu antworten, die keinerlei Gesetzesverstoß im Agentengesetz entdecken können. Höchstwahrscheinlich wird der EGMR 2019 seine Entscheidung verkünden und sich auf Ihre Seite stellen. Und dann? Die „NGO-Agenten“ werden ihre Kompensationen erhalten und das war’s? Alle gehen nach Hause?

Man darf die Macht deklarativer Entscheidungen internationaler Gerichte nicht unterschätzen. Allein die Tatsache einer solchen Entscheidung (und ich habe bezüglich einer schnellen und vollständigen Umsetzung der Entscheidung des EGMR durch die russischen Behörden keine Illusionen), die Bedeutung der Analyse und Schlussfolgerungen des EGMR sind allen schnellen Erwartungen überlegen. Eine solche Bestandsaufnahme durch das EGMR wird über viele Probleme des russischen Rechtssystems durchgeführt. Wahrscheinlich aber wird erst die zukünftige Generation die Früchte der Straßburger Analyse ernten können. Ich denke, wir müssen die Dinge perspektivisch betrachten. 1965, während des Prozesses gegen Sinjawski und Daniel schrieb Aleksandr Jessenin-Volpin seinen berühmten Apell: „Respektiert die sowjetische Verfassung.“ Aber im Ernst: 1965 gab es keine Möglichkeit, die Normen des Verfassungs- und Völkerrechts zu wahren. Trotzdem haben sich die Dinge in etwas mehr als 20 Jahren ganz wesentlich geändert. Mir scheint, dass die Veränderungen heute trotz allem noch schneller vor sich gehen, deswegen ist es unnötig, sich auf die Existenzform der NGOs als juristische Person zu konzentrieren. Das sind lebendige Menschen mit ihren Ideen und ihrer Arbeit. Die können sie in unterschiedlicher Form tun. Wie sagte Konstantin Arbenin: „Zaren geraten in Vergessenheit – Wir aber sind aber immer noch alle da.“

 

Erschienen am 9. März 2018

 

Übersetzung: Nicole Hoefs-Brinker

 

 

Ungeachtet des kürzlich vom Serbskij-Institut erstellten gerichtsmedizinischen Gutachtens, das die Vorwürfe gegen Dmitriev in vollem Umfang entkräftet hat, hat die Staatsanwältin Jelena Askerova gestern 9 Jahre Haft für ihn gefordert. Am 22. März wird Dmitrievs Anwalt Anufriev sein Plädoyer halten, Dmitrievs Schlusswort ist für den 27. März vorgesehen.

Das Urteil wird Ende März erwartet.

 

21. März 2018

Das Bezirksgericht Staropromyslovski in Grosnyj hat die Untersuchungshaft von Ojub Titiev, dem Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, um zwei Monate bis zum 9. Mai verlängert. Sein Anwalt Petr Zaikin hatte bei der Verhandlung stattdessen als Alternative eine persönliche Bürgschaft für Titiev beantragt.

Zur Verhandlung waren auch Svetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Menschenrechtszentrum Memorial) gekommen sowie Präsidentschaftskandidat Grigorij Javlinskij, der zugunsten Titievs auftrat und sich für ihn verbürgte. (Ebenfalls für Titiev verbürgt hat sich Präsidentschaftskandidatin Xenia Sobtschak, die allerdings bei der Verhandlung nicht anwesend war.) Weder Ermittler noch Staatsanwalt brachten erneute Beweise dafür, dass Ojub Titiev für den Fall einer persönlichen Bürgschaft anstelle der Untersuchungshaft sich den Ermittlungen entziehen oder Druck auf Ermittler, Zeugen usw. ausüben könnte.

Der Menschenrechtsaktivist war am Morgen des 9. Januar verhaftet worden. Am nächsten Tag verjagten Polizisten seine Angehörigen aus ihrem Haus. Sie suchten Titievs Sohn und seinen Bruder und drohten der Familie mit Unannehmlichkeiten. Am Abend desselben Tages wurde Titiev wegen angeblichen Drogenbesitzes angeklagt. Das Gericht verhängte zwei Monate Haft.

6. März 2018

Am 13. März – fünf Tage vor den Präsidentenwahlen - hat das russische Justizministerium die Europäische Plattform für Demokratische Wahlen EPDE  ebenso wie ihre Partnerorganisation, das "International Election Studies Center" (IESC) in Litauen zu "unerwünschten Organisationen" erklärt. Die EPDE besteht aus 14 NGOs vorwiegend aus postsowjetischen Ländern sowie aus Skandinavien. Sie setzen sich für freie Wahlen in ganz Europa ein und organisieren die Beobachtung von Wahlen.

Am Tag zuvor hatte der russische Fernsehkanal Ren-TV einen Hetzbeitrag ausgestrahlt, der sich gegen finanzielle Unterstützung russischer Organisationen und Publikationen durch ausländische Stiftungen richtete und vor allem diese beiden Organisationen im Visier hatte.

Das 2016 gesetzlich eingeführte Register für „unerwünschte Organisationen“ verbietet den so eingestuften ausländischen NGOs und Stiftungen – bisher sind es dreizehn - jegliche Tätigkeit in Russland. Eine Kooperation russischer Organisationen mit ihnen ist strafbar. Die Verbände der russischen Wahlbeobachtungsorganisation Golos (die als eine der ersten zum „ausländischen Agenten“ erklärt worden war) sind dadurch gezwungen, ihre Zusammenarbeit mit ihnen einzustellen.

 

13. März 2018

Dmitrij Butschenkov war Angeklagter im Bolotnaja-Prozess. Er war jedoch am 6. Mai 2012 gar nicht in Moskau. Dennoch hielt man ihn mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft fest und verurteilte ihn, wobei die Richterin offensichtlich von vornherein darauf eingestellt war, ihn schuldig zu sprechen. Butschenkov gelang es, aus dem Hausarrest zu fliehen und Russland zu verlassen. Im Exil schreibt er an einem Buch: „Fälschungen bei Strafverfahren in der Russischen Föderation“ und stellte OVD-Info zwei Kapitel zur Veröffentlichung zur Verfügung. Nachfolgend finden Sie eines davon in Übersetzung.

Fälschung im Untersuchungsverfahren

Nachdem die Zeugen der Anklage und die Opfer gehört wurden, kann mit den Ermittlungen begonnen werden. Für Leser, die mit dem Russischen Staat und dem russischen Strafrecht nicht vertraut sind, möchte ich erläutern, dass die Strafprozessordnung zwei grundlegende Handlungen zwischen den Beteiligten eines Strafverfahrens von Seiten der Anklage und des Angeklagten vorsieht. Das sind die Identifikation und die Gegenüberstellung. Eine Gegenüberstellung wird gemäß Strafprozessordnung durchgeführt, wenn zwischen den Aussagen der Person, die identifiziert und derjenigen, die identifiziert wird, wesentliche Widersprüche bestehen. Einfacher ausgedrückt: Das Opfer erkennt den „Verbrecher“ und ruft aus: „Ja, das ist er!“, der „Verbrecher“ aber streitet die Anschuldigung weiterhin ab und versichert: „Ich war dort gar nicht.“

Wenn der Beschuldigte seine Schuld nicht anerkennt, kann eine Gegenüberstellung die Version der Ermittlung in Frage stellen, aber die Ermittler wissen diese Gefahr natürlich zu umgehen. Der Ermittler bestimmt selbständig den Verlauf der Untersuchung, der in der Strafprozessordnung vorgesehen ist, und neutralisiert damit die Versuche des Beschuldigten und seines Anwalts zu beweisen, dass sich der Zeuge irrt oder die Unwahrheit sagt. Der unerfahrene Bürger, der sich durch den Willen des Schicksals in den Händen der russischen Rechtsprechung wähnt, begibt sich zur Gegenüberstellung in der freudigen Erwartung, dass er sogleich den Verleumder, einen Zeugen oder das Opfer, das gegen ihn ausgesagt, ihn aber in Wirklichkeit nie gesehen hat, entlarven wird. Der Zeuge, frühzeitig vom Ermittler auf die Ermittlungshandlungen vorbereitet, sagt aus, dass er diesen Bürger gesehen hat und dass „dieser genau die Person ist, die ihn gegen das Bein getreten und ihm unerträgliche Leiden zugefügt hat.“ Empört durch diese Lügen, beginnt der Angeklagte genauer nachzufragen: „An welchen Merkmalen erkennst du mich denn? An welchen Gesichtszügen siehst du denn, dass ausgerechnet ich das bin?“ Der Ermittler aber lässt diese Fragen nicht zu. Die Gegenüberstellung ist so aufgebaut, dass zuerst die Fragen gestellt werden und der Ermittler dem Zeugen gestattet oder nicht sie zu beantworten.

Deswegen wird jede Frage, deren Antwort die Version der Ermittlung in Zweifel ziehen könnte, nicht zugelassen unter dem Vorwand: „Das hat mit der Sache nichts zu tun und verzögert die Untersuchung.“ Sogar wenn die Frage völlig logisch ist und in einem direkten Zusammenhang zur Anklage steht, weist der Ermittler sie ohne mit der Wimper zu zucken zurück und schreibt ins Protokoll der Gegenüberstellung, dass die „Frage abgelehnt wurde, weil sie mit der Sache nichts zu tun hat.“  Völlig empört ob dieser Vorgänge fährt der Beschuldigte mit dem Gefangenentransporter zurück in die Untersuchungshaft und denkt, dass er den Verleumder bei der Gerichtsverhandlung entlarven wird. Kommt es jedoch zur Verhandlung, verstehen alle, die im Saal sind, dass der Polizist lügt, der Richter aber sitzt schweigend da, die Augen auf die Dokumente gerichtet und tut so, als ob er die Lügen nicht bemerke. Der Angeklagte schreibt eine Beschwerde an den Ermittlungsleiter, aber erhält die nichtssagende Antwort: „Gemäß der Strafprozessordnung hat der Ermittler das Recht, den Gang der Ermittlungen selbständig zu leiten.“ Und der Mensch versteht, dass er seine Unschuld nicht beweisen kann, dass niemand ihn hören will und dass er für den Russischen Staat eine kleine Fritte ist, die er zerdrücken kann, ohne das überhaupt zu bemerken. So entsteht ein stabiler Hass auf den Staat und alle, die ihn vertreten. Das Lustigste daran ist, dass sich der Angeklagte so viele der talentiertesten Anwälte nehmen kann wie er will, sie werden völlig machtlos sein. Die Untersuchungen führt der Ermittler, einen Begriff wie „Anwaltliche Untersuchung“ gibt es in der russischen Rechtsprechung nicht, der Anwalt kann in einer solchen Situation durch nichts helfen. Erst später, da kann er bei Gericht zu diesem Anlass gut auftreten, aber auch das wird nur von geringer Bedeutung sein.

In meinem Fall hat mein Anwalt nach allen Gegenüberstellungen, in denen der Ermittler Nachfragen zurückgewiesen hatte (und das tat er bei allen Gegenüberstellungen), Anmerkungen zum Protokoll der Gegenüberstellung auf eine gesonderte Liste geschrieben und festgehalten, dass der Ermittler die Gegenüberstellung faktisch durch eine andere Ermittlungshandlung ersetzt hat – die Identifikation, die er einfach als Gegenüberstellung bezeichnet hat. Aber die juristische Beweiskraft der Anmerkungen ist im russischen Justizsystem null und nichtig.

 

Übersetzung: Nicole Hoefs-Brinker

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