Die russische Führung scheint nach den Medien nun auch den NGO-Sektor und dessen Finanzierung unter ihre Kontrolle bringen zu wollen. Nach einer seit bereits zwei Jahren bestehenden Praxis müssen die Stiftungen sich bei einer Regierungskommission registrieren lassen, damit ihre Zuwendungen an russische NGOs als solche deklariert werden können. Das derzeit der Duma vorliegende Gesetz sieht zudem vor, dass alle Zuwendungen von Stiftungen, die nicht von der Kommission registriert wurden, mit einer Gewinnsteuer von 24,5% belastet werden sollen. Vorbereitet und flankiert wurde dieser Vorstoß durch wiederholte staatliche Kritik der NGOs, die angeblich nicht die Interessen der russischen Gesellschaft, sondern die ihrer ausländischen Geldgeber verfolgen. Andererseits sind diese Pioniere einer russischen Zivilgesellschaft immer noch ganz wesentlich auf die auch finanzielle Unterstützung von außen angewiesen. Die deutliche Einflussnahme des Kreml auf politisch unliebsame Organisationen lässt befürchten, dass auch unsere MEMORIAL-Partner in Russland ihre für die Entwicklung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit unverzichtbare und anerkannte Arbeit in der bisherigen Form nicht fortführen können.


Folgendes Rechtsgutachten wurde in dieser Sache erstellt:

Gutachten zu Artikel 1 Absatz 6 des Entwurfs eines föderalen Gesetzes zur Neufassung der Kapitel 23 und 25 Teil 2 des russischen Steuergesetzbuchs sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Steuern und Abgaben
Stand: 23.09.04
Die von der Regierung der Russischen Föderation (RF) vorgelegte Neufassung von Artikel 251 Absatz 1 Unterabsatz 14 Ziffer 5 des russischen Steuergesetzbuchs zeigt auf, welche Ziele mit dem vorgeschlagenen Text verfolgt werden:
1. die Abschaffung der Möglichkeit, gewinnsteuerfreie Spendengelder von natürlichen Personen zu erhalten, deren steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in der Russischen Föderation liegt (dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die diesbezüglich vorgeschlagene Formulierung " von russischen natürlichen Personen" in den Gesetzestexten zu Steuern und Abgaben nicht enthalten sind und darüber hinaus in keinem der föderalen Gesetze zur Regelung sonstiger gesellschaftlicher Beziehungen Anwendung findet);
2. die Einführung bürokratischer Einschränkungen für russische nichtkommerzielle Organisationen, die als Sponsoren gelten können (neu eingeführt: die notwendige Aufnahme der nichtkommerziellen Spenderorganisationen in eine von der russischen Regierung zu bestätigende Liste);
3. die Verschärfung bürokratischer Einschränkungen für ausländische und internationale Spenderorganisationen (Behandlung steuerfreier Spendengelder als steuerfreie technische und humanitäre Hilfe).
Die im gleichen Artikel Absatz 1 Unterabsatz 14 vorgelegte Fassung von Ziffer 6 des russischen Steuergesetzbuchs zeigt, dass der Staat die Notwendigkeit staatlicher Förderung durch Gewährung steuerlicher Vergünstigungen anerkennt, und zwar nicht nur in den Bereichen Bildung, Kunst, Kultur und Umweltschutz sowie zur Durchführung konkreter Forschungsarbeiten, sondern auch auf den Gebieten öffentliche Gesundheit (gedacht ist an Aids, Drogenkonsum, Krebs bei Kindern, einschließlich Leukämie, Endokrinologie des Kindes, Hepatitis und Tuberkulose), Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten, soziale Betreuung von einkommensschwachen und sozialschwachen Bürgern.
Das Verfassungsgericht der RF hat im Zusammenhang mit der Untersuchung steuerlicher Fragen wiederholt den Rechtsstandpunkt formuliert, dass Steuervorteile und die Begründung ihrer Nutzung durch den Steuerzahler im Rahmen der Steuer- und Abgabengesetze nur in als notwendig erkannten Fällen vorgesehen werden können, da Begünstigungen bei der Festlegung der grundlegenden Elemente einer Steuer nicht zwangsläufig zu gewähren sind. Dabei darf der Gesetzgeber die Grundsätze der Besteuerung nicht verletzen.
Aus dem Regierungsentwurf geht hervor, dass die Gewährung von Steuervorteilen die Arbeit der nichtkommerziellen Organisationen unterstützen soll, die auf die Wahrnehmung sozialstaatlicher Aufgaben der RF ausgerichtet ist. Dies entspricht den als Hauptaufgaben der Haushaltspolitik bezeichneten Vorgaben, die die am 30.05.03 an die Föderalversammlung der RF gerichtete Botschaft des Präsidenten zur Haushaltspolitik 2004 enthält: Verringerung der Armut und Garantie sozialer Stabilität.
Die vorgeschlagenen Mechanismen für die praktisch genehmigungspflichtige Steuerbefreiung von Spendengeldern verletzen jedoch einen der Grundsätze der Besteuerung (Ablehnung von Steuervorteilen aufgrund der Eigentumsform, der Staatsbürgerschaft natürlicher Personen oder der Herkunft des Kapitals), d.h. das Verfassungsprinzip der Rechtsgleichheit.
Sie stehen auch im Widerspruch zu der in der Botschaft des Präsidenten an die Föderalversammlung der RF vom 26.05.04 genannten Aufgabe, eine Vereinfachung der Besteuerung durch die Steuerreform zu bewirken, und zwar nicht nur hinsichtlich der Höhe der Steuersätze, sondern auch der Berechnung und der Entrichtung von Steuern, der Verfahren der Steuerprüfung und Rechnungslegung; darüber hinaus enthalten sie Unsicherheitsfaktoren, da keinerlei Kriterien aufgeführt werden, nach denen juristische Personen in entsprechende Listen aufzunehmen oder als Sponsoren zu registrieren sind.
Nach dem Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichts schafft dies die Möglichkeit, das Recht nach freiem Ermessen anzuwenden und führt unvermeidlich zu Willkür, d.h. die Grundsätze der Gleichheit und der Vorherrschaft des Rechts werden verletzt. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die neuen Vollmachten, die das Gesetz dem Staatsapparat einräumt, im Widerspruch zu der beabsichtigten Entbürokratisierung der Wirtschaft stehen.
Nach Sponsorenpraxis wird der überwiegende Teil der Gelder nur für den Zeitraum einiger Monate zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen nimmt das Prüfungsverfahren für Spendengelder im Rahmen der steuerlich freigestellten technischen und humanitären Hilfe (nach rechtlicher Praxis zwei Monate unter der Voraussetzung, dass alle Unterlagen beim ersten Versuch vollständig und korrekt vorgelegt werden) genauso viel Zeit in Anspruch wie der zeitliche Rahmen, der für die Verwendung dieser Gelder vorgesehen ist.
Die Vorschläge zur Neufassung von Artikel 251 Absatz 1 Unterabsatz 14 Ziffer 6 des russischen Steuergesetzbuchs werden also der heutigen Aufgabe einer Reform des Steuergesetzbuchs gerecht. Die Vorschläge zur Neufassung von Artikel 251 Absatz 1 Unterabsatz 14 Ziffer 5 sind aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.

Übersetzt aus dem Russischen: MEMORIAL Deutschland e.V.

11.4.2005
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