Am 11. November wurde Memorial International per mail und einen Tag darauf auch per Post darüber informiert, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gericht die Auflösung von Memorial beantragt hat. Memorial International reagierte darauf mit einer Stellungnahme. Nachfolgend dokumentieren wir das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft. 

 

Antrag der Moskauer Generalstaatsanwaltschaft auf Auflösung von Memorial International 

 

An das Oberste Gericht der Russländischen Föderation 

ul. Povarskaja, d. 15, Moskau, 121260

im Interesse eines unbestimmten Personenkreises

Verwaltungskläger:

Generalstaatsanwalt

der Russländischen Föderation

ul. B. Dmitrovka, d. 15a,

152993 Moskau

Verwaltungsrechtlich verantwortlich

Internationale gesellschaftliche Organisation “Internationale

Gesellschaft für historische Aufklärung, soziale Fürsorge und

Menschenrechte Memorial“ (Steuernr. 7707085308, Staatl.

Registrationsnr. 1027700433771)

Involvierte Personen:

Vorsitzender des Vorstands der “Internationalen Gesellschaft für historische Aufklärung, soziale Fürsorge und Menschenrechte Memorial“

Jan Zbignievič Račinskij

Justizministerium der Russländischen Föderation,

ul. Žitnaja, d. 14, 119049 Moskau

Föderaler Aufsichtsbehörde für Kommunikation, Informationstechnologie und Massenmedien,

Katajgorodskij pr. d. 7, str. 2,

109992 Moskau

Verwaltungsantrag

auf Auflösung der nachstehenden internationalen gesellschaftlichen Organisation (nach Artikel 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs der Russländischen Föderation)

„Internationale Gesellschaft für historische Aufklärung, soziale Fürsorge und Menschenrechte Memorial“ (im Folgenden Organisation, Memorial), am 15.11.2002 registriert vom Justizministerium der Russländischen Föderation unter der Nummer 1027700433771.

Gemäß Satzung der Gesellschaft, die auf der konstituierenden Sitzung vom 19.4.1992 verabschiedet wurde, mit Änderungen vom 21.-23. November 2014 (im Folgenden – Satzung) handelt es sich bei Memorial um eine internationale Vereinigung von Bürgern und gesellschaftlichen Organisationen, die u. a. gegründet wurde, um gemeinnützige Ziele sowie weitere, gesetzeskonforme Zwecke zu verfolgen.

Die Ziele von Memorial sind folgende: Schaffung einer politischen Kultur, die auf den Werten der Demokratie und des Rechts basiert; historische Aufklärung, Erinnerung an die Opfer von politischer Verfolgungen durch totalitäre Regime; Untersuchung, Veröffentlichung und kritische Reflexion der Menschenrechtsverletzungen durch totalitäre Regime in der Vergangenheit sowie der direkten und indirekten Folgen in der Gegenwart u.a.

Vorsitzender des geschäftsführenden Gremiums (des Vorstands) von Memorial ist Jan Z. Račinskij. Zentrale Quellen der Finanzierung und des Vermögens sind folgende Staaten und ausländische Organisationen: die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft u.a.

Nach Artikel 15-2 der Verfassung der Russländischen Föderation sowie Artikel 29-1 des Bundesgesetzes vom 19.5.1995 Nr. 82-F3 „Über gesellschaftliche Vereine“ (im Folgenden – Gesetz Nr. 82) sind Bürger sowie Vereine verpflichtet, sich an die Verfassung und die Gesetzgebung der Russländischen Föderation zu halten.

Überprüfungen durch das Justizministerium der RF, der Telekommunikationsaufsicht (Roskomnadzor) für den Zentralen Föderationsbezirk und die Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Gesellschaft und ihr Vorsitzender wiederholt erheblich gegen die Verfassung und die Gesetze der Russländischen Föderation verstoßen haben.

Eine Überprüfung, die das Justizministerium im September 2016 im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft der RF durchführte, ergab, dass die Gesellschaft in den Jahren 2013-2016 Finanzmittel aus dem Ausland erhielt und zugleich in Russland politisch tätig war, u.a. indem sie mithilfe moderner Informationstechnologie Ansichten zu politischen Entscheidungen staatlicher Organe und der von diesen verfolgten Politik; ebenso trug sie zur öffentlichen Meinungsbildung bei, um auf diese Weise Einfluss auf Entstehung und Umsetzung der staatlichen Politik sowie Beschlüsse und Maßnahmen staatlicher Behörden zu nehmen. Entgegen den Bestimmungen von Artikel 32-7 des Gesetzes vom 21.1.1996 Nr. 7-FZ über „Gemeinnützige Organisationen“ (im Folgenden Gesetz Nr. 7) ließ sich die Gesellschaft jedoch nicht als gemeinnützige Organisation registrieren, die als ausländischer Agent fungiert.

Mit Verordnung Nr. 1355-r vom 4.10.2016 registrierte das russländische Justizministerium Memorial als gemeinnützige Organisation, die als ausländischer Agent fungiert.

Diese Verordnung hat das Gericht des Moskauer Stadtbezirk Zamoskvorec’e am 16.12.2016 für rechtens erklärt, damit wurde sie rechtskräftig.

Nach den Bestimmungen von Artikel 24-1 des Gesetzes Nr. 7 sind Materialien, die eine als ausländischer Agent fungierende gemeinnützige Organisation herausgibt und (oder) verbreitet, sei es durch Massenmedien und (oder) durch das Internet –, mit dem Hinweis zu versehen, dass diese Materialien von einer gemeinnützigen Organisation stammen, die als ausländischer Agent fungiert, sie müssen also eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen.

Gegen diese gesetzlichen Vorschriften haben Memorial und der Vorsitzende des Vorstands Jan Z. Račinskij wiederholt verstoßen. Deshalb wurden die Gesellschaft und ihr Verantwortungsträger ordnungsrechtlich belangt:

1. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 5.11.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der RF (im Folgenden OWig RF) ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Z. Račinskij, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://1968.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 12.12.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

2. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 5.11.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk VKontakte unter der Adresse https://vk.com/sixtyeightmemo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 16.12.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

3. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 6.12.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse www.base.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 23.1.2020 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

4. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 06.12.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse www.nkvd.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 09.1.2020 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

5. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 06.12.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse www.base.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 31.12.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 400.000 Rubeln belegt.

6. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 5.9.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://youtube.com/user/MemorialRU Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 16.12.2020 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

7. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 05.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://youtube.com/user/MemorialRU Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 22.10.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

8. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 05.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://twitter.com/memorialmoscow Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 6.11.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

9. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 05.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk „Facebook“ unter der Adresse https://facebook.com/Memorial.international Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 1.11.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

10. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 23.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk „Instagram“ unter der Adresse https://instagram.com/topos.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 28.11.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

11. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 23.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://topos.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 28.11.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

12. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 05.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://twitter.com/memorialmoscow Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 25.11.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

13. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 05.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk „Facebook“ unter der Adresse https://facebook.com/memorialinternational Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 22.10.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

14. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 23.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk „Instagram“ unter der Adresse https://instagram.com/topos.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 25.11.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

15. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 23.09.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ auf der Startseite von Memorial unter der Adresse https://topos.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 25.11.2019 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

16. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 6.12.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an Jan Račinskij, da die Gesellschaft über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse www.base.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht hat, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 23.01.2020 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 100.000 Rubeln belegt.

17. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 5.11.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ im sozialen Netzwerk „VKontakte“ unter der Adresse https://vk.com/sixtyeightmemo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 10.01.2020 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

18. Mittels Verfügung der Telekommunikationsaufsicht für den Zentralen Föderationsbezirk erging 5.11.2019 wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF ein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit an die Gesellschaft, da über das Telemedien-Netzwerk „Internet“ unter der Adresse https://1968.memo.ru Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 20.12.2019 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

19. Die Überbezirkliche Staatsanwaltschaft des Moskauer Stadtbezirk Tver‘ leitete am 10.09.2020 gegen Jan Račinskij ein Ordnungsverfahren ein wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF, da auf der 33. Moskauer Internationalen Buchmesse Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 18.12.2020 wurde Račinskij dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 300.000 Rubeln belegt.

20. Die Überbezirkliche Staatsanwaltschaft des Moskauer Stadtbezirk Tver‘ leitete am 10.09.2020 gegen die Gesellschaft ein Ordnungsverfahren ein wegen Verstoßes gegen Artikel 19.34 Abschn. 2 des OWig RF, da auf der 33. Moskauer Internationalen Buchmesse Informationen und Materialien publiziert und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurden, ohne dass sie entsprechend gekennzeichnet waren.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts des Moskauer Stadtbezirks Tver‘ vom 26.11.2020 wurde die Gesellschaft dieser Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 500.000 Rubeln belegt.

Der vorsätzliche Charakter der obengenannten Gesetzesverstöße findet seine Bestätigung in einer Erklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 21.9.2012, die im Internet auf der Seite old.memo.ru unter dem Titel „Zum Gesetz über ausländische Agenten“ verbreitet wurde. In dieser wird das Gesetz vom 20.7.2012 Nr. 121 „Über die Novellierung einzelner Gesetzesakte der Russländischen Föderation zur Regulierung der Tätigkeit nichtkommerzieller Organisationen, die als ausländische Agenten fungieren“ kritisiert und eine Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes abgelehnt.

Das Gesetz von 21.1.1996 Nr. 7 „Über nichtkommerzielle Organisationen“, das die Rechtslage einer Organisation regelt, die als ausländischer Agent fungiert, geht davon aus, dass als solche eine russländische gemeinnützige Organisation gilt, die eine Finanzierung oder sonstige Einnahmequellen aus dem Ausland erhält und u. a. im Interesse der ausländischen Quellen in Russland politisch tätig ist. Politische Tätigkeit wird hierbei definiert als Teilnahme an Organisation und Durchführung politischer Aktionen mit dem Zeil der Einflussnahme auf Entscheidungen von Regierungsstrukturen zwecks Änderung der von ihnen durchgeführten staatlichen Politik sowie mit dem Ziel einer öffentlichen Meinungsbildung zu den genannten Zwecken.

Das Dargelegte ergibt eine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins, der als ausländischer Agenten fungiert, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Folgen, die dieser sich von ihr erwartet, sich nicht auf die eigenen (internen) Angelegenheiten des Vereins beschränkt, sondern vielmehr öffentlich-rechtliche Interessen im Ganzen berührt, darunter auch die Rechte und Freiheiten der Bürger.

Es ist klar ersichtlich, dass es der Status einer solchen Organisation erfordert, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit exakt an die gesetzlichen Vorschriften hält, die geleitet sind vom Interesse an der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Vorbeugung von Unruhen und Verbrechen, des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohl sowie zur Erfüllung billiger Erfordernisse der Moral.

Entgegen dieser Erfordernis sind zahlreiche Fach- und Sachpublikationen sowie andere Materialien, die die Gesellschaft regelmäßig herausgibt und im Internet verbreitet und die folglich einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind, nicht mit dem Hinweis versehen, dass sie von einem gemeinnützigen Verein herausgegeben und (oder) verbreitet werden, der als ausländischer Agent fungiert. Daher wurden Memorial und der Vorsitzende mehrfach nach Artikel 19.34 Abschn. 2 OWig RF ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Diese Umstände zeigen, dass die Gesellschaft das Gesetz bei ihrer Tätigkeit dauerhaft missachtet, ihre Tätigkeit nicht öffentlich darlegt und sich der erforderlichen öffentlichen Kontrolle entzieht. Damit verletzt sie einschneidend die Rechte der Bürger, u. a. das Recht auf verlässliche Information über ihre Tätigkeit.

So hat Memorial entgegen den Bestimmungen von Artikel 15-2 der Verfassung der RF und Artikel 29-1, Abs. 1 des Gesetzes Nr. 82 bei seiner Tätigkeit systematisch den Hinweis unterschlagen, dass die Gesellschaft als ausländischer Agent fungiert. Damit hat sie gegen die Normen der Verfassung der RF (Artikel 29, 67.1) sowie gegen die folgenden internationalen Rechtsakte verstoßen: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 10), die Kinderrechtskonvention (Artikel 13, 17, 27), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 19), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 19), außerdem gegen folgende nationalen Gesetze: Gesetz Nr. 82 (Artikel 29) und Gesetz Nr. 7 (Artikel 24, 32). Diese haben zum Ziel, bei der Tätigkeit von Organisationen, die als ausländische Agenten fungieren, die Gesetzmäßigkeit sowie das Recht der Bürger auf freien Zugang zu Informationen zu garantieren sowie Kinder vor Informationen zu schützen, die ihre sittliche und geistige Entwicklung negativ beeinflussen.

Gemäß der Rechtsauslegung des Verfassungsgerichts der RF, dargelegt in der Entscheidung vom 8.4.2014 Nr. 10-P, sind die Bestimmungen im Gesetz Nr. 7, Artikel 32-7, Abs. 2 und Gesetz Nr. 82, Artikel 29-6 im Sinne der Artikel 2, 18, 24-2, 29-4 und 30-1 nicht als unvereinbar mit den Zielen und Werten der Verfassung zu betrachten, da sie sicherstellen sollen, dass alle interessierten Personen darüber informiert werden, wenn ausländische Subjekte (Staaten, Organisationen oder Individuen) zur finanziellen und (oder) anderen materiellen Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen beitragen, die sich politisch betätigen, um Einfluss auf den Inhalt von Entscheidungen staatlicher Organe und die von ihnen verfolgte staatliche Politik sowie auf die entsprechende öffentliche Meinungsbildung auszuüben.

Die wiederholten Verstöße werden durch die zahlreichen Ordnungsverfahren gegen Memorial als juristische Person und gegen den Vorsitzenden des Vorstands belegt.

Objektive Hinweise darauf, dass die Gesellschaft irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, um die Verstöße zu beheben und in Zukunft auszuschließen, wurden nicht festgestellt.

Im Gegenteil zeugt die anhaltende gesetzwidrige Tätigkeit davon, dass die Gesellschaft vorsätzlich grob gegen geltendes Recht verstößt, so dass ihre Auflösung den Verstößen angemessen und zugleich notwendig ist, um die Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen zu schützen, u.a. das Recht auf Zugang zu verlässlicher Information über die Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen, die als ausländischer Agent fungieren.

Gemäß Gesetz Nr. 7, Artikel 18-1.1 kann eine gemeinnützige Organisation nach dem dafür im Zivilgesetzbuch der RF und anderen Gesetzen vorgesehenen Verfahren auflöst werden.

Laut Artikel 61, Absatz 3, Satz 3 des Zivilgesetzbuchs wird eine juristische Person auf Gerichtsbeschluss aufgelöst, wenn ihre Tätigkeit gegen die Verfassung der RF oder wiederholt oder grob gegen Gesetze oder andere Rechtsbestimmungen verstößt.

Kraft Gesetz Nr. 82, Artikel 44-1 sind Gründe für die Auflösung einer gesellschaftlichen Vereinigung u. a. der Verstoß gegen Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten, wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Verfassung der RF, gegen Gesetze oder andere Rechtsbestimmungen.

Nach Gesetz Nr. 82, Artikel 44-2 werden strukturelle Untereinheiten – Organisationen oder Abteilungen einer gesellschaftlichen Vereinigung – im Falle einer Auflösung der entsprechenden gesellschaftlichen Vereinigung ebenfalls aufgelöst.

Gemäß Gesetz Nr. 82, Artikel 38-1 obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze durch gesellschaftliche Vereinigungen der Staatsanwaltschaft der RF.

Kraft Gesetz Nr. 82, Artikel 44-3 wird die Auflösung einer internationalen gesellschaftlichen Vereinigung durch den Generalstaatsanwalt bei Gericht beantragt.

Nach Artikel 21-5 sowie Artikeln 39-1 und 39-2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der RF ist für Verwaltungsverfahren in Sachen Auflösung internationaler gesellschaftlicher Organisationen in erster Instanz das Oberste Gericht der RF zuständig. An dieses kann sich der Generalstaatsanwalt der RF und der stellvertretende Generalstaatsanwalt der RF mit einem Verwaltungsantrag zwecks Schutz der Rechte, Freiheiten und gesetzlichen Interessen der Bürger, eines unbestimmten Personenkreises oder der Interessen der RF wenden.

Auf Grund obiger Darlegungen, in Anwendung von Artikel 35-5 des Gesetzes vom 17.1.1992 Nr. 2202-1 „Über die Staatsanwaltschaft der RF“, sowie der Artikel 5, 21, 39 und 262 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der RF

BEANTRAGE ICH

die internationale gesellschaftliche Organisation “Internationale Gesellschaft für historische Aufklärung, soziale Fürsorge und Menschenrechte Memorial und ihre strukturellen Unterabteilungen aufzulösen.

Anlage an den Erstempfänger:

1. Satzung der Gesellschaft, 12 S.

2. Kopie der Registrierungsurkunde, 3 S.

3. Kopie der Gerichtsentscheidungen, 297 S.

4. Kopie der Anordnung des russländischen Justizministeriums, 1 S.

5. Kopie des Resultats der Überprüfung durch das russländische Justizministerium, 16. S.

6. Kopie der Rechenschaftsberichte, 222 S.

7. Auszug aus dem staatlichen Register juristischer Personen, 4 S.

8. Prüfbericht, 4 S.

9. Dokument, das den Versand von Kopien des Verwaltungsantrags und der dazugehörigen Unterlagen an die beteiligten Personen bestätigt.

Insgesamt: 559 S.

Der Generalstaatsanwalt der Russländischen Föderation

I. V. Krasnov

 

Übersetzung: Vera Ammer

November 2021

 

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